Statuten
ORTSVEREIN SPIEZWILER
STATUTEN
Zur einfacheren Lesbarkeit sind die vorliegenden Statuten in der männlichen Form geschrieben. Alle Funktionen können von Frauen oder Männern bekleidet werden
| I. Name und Sitz | Art. 1 | Unter dem Namen Ortsverein Spiezwiler besteht ein Verein gemäss Art. 60-79 ZGB, mit Sitz in Spiezwiler/Spiez. |
| II. Zeck des Vereins | Art. 2 | Der Ortsverein Spiezwiler ist politisch und konfessionell neutral. |
| Art. 3 | Der Verein bezweckt
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| III. Gebiet | Art. 4 | Das Gebiet des Ortsvereins entspricht jenem der Burgerbäuert Spiezwiler. |
| IV. Mitgliedschaft | Art. 5 | Der Ortsverein Spiezwiler besteht aus
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| Art. 6 | Als Einzelmitglieder können Personen beitreten, die das 16. Altersjahr vollendet haben. Juristische Personen gelten als Einzelmitglieder. | |
| Art. 7 | Als Familienmitglieder gelten alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder. Zwei Personen besitzen das Stimmrecht. Um das Stimmrecht ausüben zu können, müssen beide Personen an der Versammlung anwesend sein und das 16. Altersjahr vollendet haben. Stellvertretung ist nicht möglich. | |
| Art. 8 | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur auf Jahresende erfolgen. Er ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Mitglieder, die ihren Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Ortsvereins handeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. |
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| Art. 9 | Jedes austretende oder ausgeschlossene Mitglied verliert jegliche Ansprüche an den Ortsverein. Der Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet. | |
| V. Organisation | Art. 10 | Die Organe des Vereins sind
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| Art. 11 | Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Sie findet alljährlich im Frühjahr statt. Die ordentliche Hauptversammlung behandelt folgende Geschäfte:
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| Art. 12 | Auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder kann eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen werden. | |
| Art. 13 | Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Familienmitglieder verfügen über höchstens 2 Stimmen. Wahlen erfolgen im Majorzverfahren. Das absolute Mehr ist nicht erforderlich. |
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| Art. 14 | Die Einladung zu einer Hauptversammlung ist mit Bekanntgabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor dem Durchführungsdatum zu versenden. | |
| Art. 15 | Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Präsident und Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wiederwählbar. |
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| Art. 16 | Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, sofern mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. | |
| Art. 17 | Dem Vorstand kommen folgende Befugnisse und Obliegenheiten zu
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| Art. 18 | Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Ortsverein führen der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem Sekretär, in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier. | |
| VI. Finanzen | Art. 19 | Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Jahresrechnung ist durch die Hauptversammlung genehmigen zu lassen. Zur Prüfung der Jahresrechnung und allfälliger anderer Rechnungen sind zwei Rechnungsrevisoren zu wählen. Die Amtsdauer der Revisoren beträgt 2 Jahre. Sie können höchstens zehn Jahre im Amt sein. |
| Art. 20 | Vorstandsmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag. | |
| Art. 21 | Der Vorstand hat eine Kompetenz von jährlich 500 Franken. | |
| VII. Allgemeine Bestimmungen | Art. 22 | Anträge von Mitgliedern sind bis 31. Dezember dem Präsidenten einzureichen. |
| Art. 23 | Die Statuten können auf Antrag des Vortandes oder auf schriftliches Gesuch von mindestens 10 Mitgliedern geändert werden. Statutenänderungen müssen von mindestens 2/3 der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder genehmigt werden. | |
| Art. 24 | Die Auflösung des Ortsvereins kann nur mit Vierfüntelmehrheit der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens beschliesst die Hauptversammlung. |
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